| Antragsteller*in: | GJ Vorstand (dort beschlossen am: 09.09.2026) |
|---|---|
| Status: | Geprüft |
| Eingereicht: | Gestern, 12:39 |
S1 zu Satzung des Kreisverbands Potsdam vom 27.08.2020, zuletzt geändert am 16.06.2026
In Zeile 165:
einer*einemzwei variablen Vertreter*innen der Grünen Jugend. Mindestens eine*r von beiden Vertreter*innen muss dabei dem Vorstand der Grünen Jugend Potsdam angehören. Die gewählten Vertreter*innen müssen quotiert sein.
Präambel
Der Kreisverband setzt sich für die politischen Ziele der Partei, so wie sie im
Grundkonsens der Bundespartei beschrieben sind, ein. Die dort begründeten
Prinzipien wollen wir in der Stadt Potsdam mit Leben erfüllen. Besonders eint
uns der Wille nach mehr Demokratie und sozialer Gerechtigkeit, das Gebot einer
umfassenden Verwirklichung der Menschenrechte, das Engagement für Frieden und
Abrüstung, Gleichstellung von Frauen und Männern, Schutz von Minderheiten,
Bewahrung der Natur sowie umweltgerechtes Wirtschaften und Zusammenleben. Der
Kreisverband Potsdam will möglichst viele Menschen an der politischen
Willensbildung beteiligen und für eine Übernahme politischer Verantwortung
interessieren. Der Kreisverband ist offen für alle Projekte, Initiativen und
Bewegungen, die den bündnisgrünen Zielen entsprechen.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Kreisverband ist Teil des Landesverbandes Brandenburg der Partei BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN.
(2) Die Gliederung führt den Namen "BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Potsdam".
(3) Der Sitz des Kreisverbandes ist Potsdam. Das Arbeitsgebiet umfasst das
Gebiet der kreisfreien Stadt Potsdam.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Potsdam kann jede Person werden, die die
politischen Ziele, die Grundsätze und die Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
anerkennt und nicht Mitglied einer anderen Partei ist.
(2) Das Mitglied darf keiner anderen Partei angehören.
(3) Die Aufnahme erfolgt durch eine formlose schriftliche Erklärung gegenüber
dem Kreisvorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des
Kreisvorstandes gegenüber Kandidat*innen Weiteres regelt die Landessatzung.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber
dem Kreisvorstand, Tod oder Ausschluss.
(5) Die Mitgliedschaft erlischt ebenfalls, wenn das Mitglied trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung mit seiner Beitragszahlung mehr als 3 Monate im Rückstand
ist.
§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht:
- an der politischen Willensbildung des Kreisverbandes in der üblichen
Weise, z. B. Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen mitzuwirken
- an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen
- im Rahmen der Gesetze und der Satzung an der Aufstellung von
Kandidat*innen mitzuwirken
- sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben
- innerhalb des Kreisverbandes das aktive und passive Wahlrecht auszuüben
- an allen Sitzungen von Arbeitsgemeinschaften, Ausschüssen und
Parteiorganen des Landes- und Kreisverbandes als auch an den Sitzungen
unserer Fraktion in der Stadtverordnetenversammlung teilzunehmen, soweit
nicht andere Satzungen dagegensprechen.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht:
- den Grundkonsens von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die in den Programmen
festgelegten Ziele zu vertreten
- die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen
- seinen Beitrag pünktlich zu entrichten (s. a. Finanzordnung).
§ 4 Freie Mitarbeit
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ermöglichen die Form der Freien Mitarbeit. Sie steht
jeder*jedem offen, die*der die Grundsätze von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt
und keiner konkurrierenden Organisation angehört bzw. ihr nahesteht. Freie
Mitarbeiter*innen haben das Recht, sich an der politischen Arbeit und Diskussion
in der Partei zu beteiligen.
§ 5 Organisationsstruktur
(1) Der Kreisverband besteht aus Einzelmitgliedern.
(2) Die Bildung von Ortsverbänden ist zu unterstützen. Ortsverbände sind
regional, das heißt in einzelnen Stadtteilen arbeitende Gruppierungen, die
Stadtteilthemen im Sinne des Kreisverbands bearbeiten und in Abstimmung mit dem
Kreisverband auch nach außen vertreten. Sie werden auf Antrag durch den Vorstand
eingesetzt. Widerspricht der Vorstand der Einrichtung oder beantragt der
Vorstand die Auflösung eines Ortsverbands, entscheidet die nächste
Mitgliederversammlung darüber. Ortsverbände bestehen aus mindestens 5
Mitgliedern und können sich eine eigene Satzung geben; sind aber unselbständige
Untergliederungen des Kreisverbands.
(3) Zur politisch-programmatischen Arbeit können die Mitglieder des
Kreisverbandes Arbeitsgemeinschaften (AGs) bilden. Näheres regelt das "Statut
für die Arbeitsgemeinschaften (AGs) im Kreisverband". Die AGs sind Gremien des
Kreisverbands. Zur Gründung einer AG sind alle Mitglieder des Kreisverbandes
einzuladen Die Auflösung einer AG oder die Aberkennung des entsprechend
zuerkannten Status einer AG, regelt das "Geschäftsordnung für die
Arbeitsgemeinschaften (AGs) im Kreisverband" Für die Arbeit der AGs, stehen
diesen finanzielle Mittel aus dem Haushalt des Kreisverbandes zu, die mit einem
eigenen Haushaltstitel zu planen sind.
(4) Die GRÜNE JUGEND ist eine eigenständige Jugendorganisation für den
Kreisverband. Sie gibt sich selbst eine Satzung.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Kreisverbandes. Auf ihr
geschieht die Meinungsbildung des Kreisverbandes. Sie tagt grundsätzlich
öffentlich.
(2) Ihr obliegt insbesondere:
- die Beschlussfassung über die Satzung die Haushaltsplanung
- die Programme und Wahlprogramme auf kommunaler Ebene
- die politische Grundorientierung der Partei in der Stadt
- die Rechenschaftslegung des Kreisvorstandes, einschließlich der Finanzen
- die Entlastung des Kreisvorstands
(3) Sie wählt
- den Kreisvorstand
- die Kandidat*innen der Partei für Wahlen auf kommunaler, Landes- und
Bundesebene. Weiteres wird in einer Wahlordnung geregelt.
- die Delegierten zu den Landes- und Bundesdelegiertenkonferenzen
- die zu wählenden Mitglieder des Kreisparteirats
- eine*n vielfaltsbeauftragte*n Sprecher*in.
(4) Die Mitgliederversammlung wird mindestens 6-mal im Jahr unter Angabe der
Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens 10 Tage vorher. Werden
auf der Mitgliederversammlung Wahlen durchgeführt oder Satzungsänderungen
beabsichtigt, sind die Mitglieder mindestens 2 Wochen vorher zu informieren. Bei
besonderer Dringlichkeit kann die Ladungsfrist auf 7 Tage verkürzt werden.
Delegiertenwahlen dürfen bei verkürzten Ladungsfristen nur stattfinden, wenn
dieser Tagungsordnungspunkt durch mindestens zwei Drittel der abgegeben gültigen
Stimmen der Mitgliederversammlung zugelassen wird. Satzungsanträge sind von
verkürzten Fristen ausgenommen.
(5) Stimmrecht haben nur die Mitglieder des Kreisverbandes.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen
wurde.
(7) Auf Antrag von 5% der Mitglieder des Kreisverbandes ist innerhalb von 4
Wochen eine Mitgliederversammlung abzuhalten.
(8) In besonderen Situationen, die keine Präsenzveranstaltungen zulassen, können
Mitgliederversammlungen auch virtuell durchgeführt werden. Beschlüsse können
dabei gefasst werden. Wahlen und Satzungsänderungen sind davon ausgenommen,
sofern andere (gesetzliche) Regelungen dies nicht ausdrücklich erlauben.
(9) Näheres zur Arbeitsweise der Mitgliederversammlung regelt die
Geschäftsordnung der Kreismitgliederversammlung des KV Potsdam.
§ 7 Kreisvorstand
(1) Der Kreisvorstand besteht aus 2 Vorsitzenden des Kreisverbands, der oder dem
Schatzmeister*in und maximal 5 Beisitzer*innen, von denen eine/r auf Vorschlag
der GRÜNEN JUGEND gewählt wird. Alle Mitglieder des Kreisvorstandes sind im
Innenverhältnis gleichberechtigt.
(2) Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden in gesonderten Wahlgängen gewählt.
1. Frauenplatz Vorsitz, 2. offener Platz Vorsitz, 3. Schatzmeister*in, 4.
Beisitzer*in auf Vorschlag der GRÜNEN JUGEND, 5. Beisitzerinnen Frauenplätze 6.
Beisitzer*innen offene Plätze.
(3) Die Amtszeit des Kreisvorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahlen sind
möglich. Ist der Kandidat/die Kandidatin in den letzten 6 Jahren, 4 Jahre oder
länger Mitglied im Kreisvorstand gewesen, bedarf seine/ihre Wahl einer Zulassung
zum ordnungsgemäßen Wahlgang von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.
(4) Nachwahlen für durch nicht erfolgte Wahl unbesetzte bzw. durch erfolgten
Rücktritt frei gewordene Plätze im Kreisvorstand sind bis zur vollständigen
Besetzung der Plätze für jede Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung zu
setzen. Die Amtszeit der nachgewählten Mitglieder des Kreisvorstandes endet mit
der turnusgemäßen Neuwahl des Kreisvorstandes.
(5) Seine Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(6) Er kann sich eine Geschäftsordnung geben, die mit einer 2/3 Mehrheit des
Kreisvorstands zu beschließen ist.
(7) Er führt die Geschäfte des Kreisverbandes und vertritt ihn nach außen. Seine
Aufgaben sind insbesondere:
- die Vor- und Nachbereitung der Mitgliederversammlung
- die Führung der Mitgliederkartei
- die jährliche Rechenschaftslegung über die politische Arbeit und über die
Kassenführung
- das Zusammenwirken mit dem Landesvorstand und der Landesgeschäftsstelle zu
gewährleisten
- die Zusammenarbeit mit der Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der
Stadtverordnetenversammlung zu organisieren
- die Verbindung zu den inhaltlichen Arbeitsgemeinschaften und den
Ortsverbänden aufrechtzuerhalten
- Öffentlichkeitsarbeit.
(8) Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
(9) Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig,
wenn mindestens 4 Mitglieder des Kreisvorstands anwesend sind.
(10) Alle Sitzungen sind mitgliederöffentlich. Sitzungstermine und -orte sind
auf der Website des Kreisverbands und auf Nachfrage bekannt zu geben.
(11) Über die Sitzungen des Kreisvorstands ist ein Ergebnisprotokoll zu führen.
(12) Angestellte des Kreisverbands dürfen nicht Mitglieder im Kreisvorstand
sein.
§ 8 Kreisparteirat
(1) Der Kreisparteirat besteht aus:
- vier variablen Mitgliedern des Kreisvorstandes
- zwei variablen Mitgliedern der Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen in der
Stadtverordnetenversammlung Potsdam
- den Abgeordneten aus Europaparlament, Bundestag und Landtag
- weiteren sechs von der Kreismitgliederversammlung zu wählenden
Mitgliedern, welche kein Mandat innehaben.
einer*einemzwei variablen Vertreter*innen der Grünen Jugend. Mindestens eine*r von beiden Vertreter*innen muss dabei dem Vorstand der Grünen Jugend Potsdam angehören. Die gewählten Vertreter*innen müssen quotiert sein.
- einer*einem variablen Vertreter*in der AG Bündnisgrüne Ü60
- der*des vielfaltsbeauftragten Sprecher*in
- je eine Person aus sich regelmäßig treffenden AGs (AG ü60 nicht
inbegriffen) (min. 6x jährlich) und
- eine Person pro Ortsbeirat
(2) Alle Mitglieder des Parteirates müssen Mitglied des KV Potsdam sein. Die
Gesamtheit der direkt von der Kreismitgliederversammlung delegierten Mitglieder
des Kreisparteirates müssen die Anforderungen der Mindestquotierung erfüllen.
Die Sprecher*innen der Arbeitsgruppen des Kreisverbandes sind thematisch zu den
Sitzungen einzuladen. Die Abgeordneten aus Europaparlament, Bundestag und
Landtag können sich durch ihre Mitarbeitenden vertreten lassen. Diese besitzen
jedoch kein Stimmrecht.
(3) Der Kreisparteirat dient der Vernetzung zwischen den verschiedenen Ebenen
des Kreisverbandes. Er wird geleitet durch die Kreisvorsitzenden. Er hat
folgende Aufgaben:
- Er berät den Kreisvorstand.
- Vernetzung und Austausch der Mandatsträgerinnen und Mandatsträger der
unterschiedlichen Ebenen (Kommune, Land, Bund und Europa) aus dem
Kreisverband
- Beratung über Themen, die ihm von der Mitgliederversammlung zugewiesen
wurden
- Beschlussfassung über Anträge, welche ihm von der Mitgliederversammlung
überwiesen werden.
(4) Die Amtszeit der gewählten Mitglieder des Kreisparteirates ist parallel zur
Amtszeit des Kreisvorstandes. Wiederwahl ist möglich. Ist eine Nachwahl der
gewählten Mitglieder erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der laufenden
Amtszeit.
(5) Der Kreisparteirat tagt mindestens zweimal im Jahr.
(6) Die Einladung erfolgt schriftlich. Die Einladungsfrist beträgt sieben Tage,
sie kann in dringenden Fällen verkürzt werden. Der Kreisparteirat ist
beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist, darunter ein*e
Kreisvorsitzende. Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist zulässig, wenn kein
Mitglied widerspricht.
(7) Der Kreisparteirat tagt mitgliederöffentlich. Sitzungstermine und -orte sind
digital und auf Nachfrage bekannt zu geben
(8) Über die Sitzungen des Kreisparteirats ist ein Ergebnisprotokoll zu führen,
das allen Mitgliedern des Kreisverbands in der Grünen Wolke zugänglich ist.
§ 9 Vielfaltsbeauftragte*r Sprecher*in
(1) Die Amtszeit der*des vielfaltsbeauftragten Sprecher*in beträgt zwei Jahre.
Sie wird zusammen mit dem Kreisvorstand gewählt.
(2) Die*der vielfaltsbeauftragte Sprecher*in kann für maximal zwei Amtszeiten
gewählt werden.
(3) Die*Der vielfaltsbeauftrage Sprecher*in kann nicht Mitglied des
Kreisvorstands sein.
(4) Die Aufgabe der*des vielfaltsbeauftragten Sprecher*in ist die Beratung des
Vorstandes, wie dieser die Vielfaltsziele des KV erreichen und eine möglichst
große Vielfalt im Kreisverband fördern kann.
(5) Der*die vielfaltsbeauftragte Sprecher*in kann Aktionen und Initiativen zu
Förderung der Vielfalt im Kreisverband planen / durchführen, ein Veto einlegen,
sofern Gremien nach §§ 5, 7 und 8 dieser Satzung Beschlüsse fassen, welche den
vielfaltspolitischen Zielen widersprechen. Die Beschlüsse können anschließend
angepasst werden. Falls keine Anpassung vorgenommen wird, kann der Beschluss der
Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden.
§ 10 Rechnungsprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei
Rechnungsprüfer*innen. Sie sind zuständig für die interne Überprüfung der
Finanzen und die Einhaltung der Finanzordnung.
(2) Sie können beliebig oft wiedergewählt werden.
(3) Sie haben jederzeit das Einsichtsrecht in alle Finanzunterlagen.
§ 11 Schiedsgericht
Ein eigenes Schiedsgericht unterhält der Kreisverband nicht. Er versucht mit
Hilfe des Kreisvorstandes einvernehmliche Lösungen in Konflikten anzubahnen. Ist
dies nicht möglich, muss das Landesschiedsgericht angerufen werden.
Ordnungsmaßnahmen sind grundsätzlich über das Landesschiedsgericht einzuleiten.
§ 12 Wahlen
Bei der Besetzung aller Wahlvorschläge/Wahllisten, gewählten Gremien, Organen
und Kommissionen sowie bei Präsidien von Veranstaltungen sind die Regelungen des
Bundesfrauenstatuts anzuwenden.
§ 13 Urabstimmung
(1) Auf Antrag von 15% der Mitglieder des Kreisverbands führt der Kreisvorstand
eine Urabstimmung durch. Diese muss den Wortlaut einer Abstimmungsfrage
beinhalten, die sich mit "Ja" oder "Nein" beantworten lässt. Zulässig ist auch
eine Reihe aufeinander folgender Fragen, die jeweils mit "Ja" oder "Nein" zu
beantworten sein müssen.
(2) Eine Urabstimmung kann nur erfolgen, wenn der Gegenstand auf der
Tagesordnung einer Mitgliederversammlung gestanden hat und dort diskutiert
worden ist. Urabstimmungen sind nicht zulässig zu Abwahlen von Mitgliedern des
Kreisvorstands und der Einstellung und Entlassung von Mitarbeiter*innen des
Kreisverbands.
(3) Eine nach Abs. (1) und (2) zulässige Urabstimmung ist innerhalb von vier
Wochen nach Eingang des zulässigen Antrags beim Kreisvorstand einzuleiten. Für
die Durchführung der Urabstimmung ist der Kreisvorstand verantwortlich.
(4) Urabstimmungsunterlagen sind allen Mitgliedern des Kreisverbands zuzusenden.
Sie müssen innerhalb von 14 Tagen nach ihrer Absendung wieder beim Kreisverband
eingetroffen sein. Die Auszählung der Stimmen hat unverzüglich zu erfolgen. Sie
ist mitgliederöffentlich. Das Ergebnis ist den Mitgliedern schriftlich bekannt
zu geben.
§ 14 Satzung
(1) Für Satzungsänderungen ist auf einer Mitgliederversammlung eine Mehrheit von
2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(2) Satzungsändernde Anträge können nicht Gegenstand eines
Dringlichkeitsantrages sein.
§ 15 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag ihrer Beschlussfassung in Kraft.
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